Coronavirus: Informationen für gemeinnützige Bauträger

Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:
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Aktuell

18. Februar 2022

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2. Februar 2022

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21. Januar 2022

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21. Dezember 2021

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16. November 2021

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8. September 2021

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11. August 2021

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23. Juni 2021

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26. Mai 2021

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14. April 2021

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19. März 2021

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24. Februar 2021

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13. Januar 2021

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29. Oktober 2020

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19. Oktober 2020

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24. Juni 2020

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Die Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus tangieren auch die gemeinnützigen Bauträger.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten. Der Fragekatalog ist nicht abschliessend, sondern wird laufend ergänzt und angepasst. Via Newsletter informieren wir ausserdem regelmässig über die aktuellen Themen und die Rechtslage.

Fragen & Antworten

Generalversammlung
  • Kann die Generalversammlung physisch durchgeführt werden?

    Generalversammlungen können ohne jegliche Einschränkungen physisch abgehalten werden.

    Wie auch bei allen anderen Veranstaltungen in Innenräumen hat der Bundesrat die bisherigen Massnahmen (Zertifikatspflicht mit 2G und Maskenpflicht oder 2G+ ohne Maskenpflicht) per Donnerstag, 16. Februar 2022, aufgehoben. Kantonal sind jedoch strengere Massnahmen möglich. Die Betreiber von Einrichtungen können zudem eine Maskenpflicht vorsehen.

  • Kann die Generalversammlung schriftlich durchgeführt werden?

    Schriftliche Generalversammlungen sind noch bis Ende 2022 gemäss Corona-Verordnung zulässig.

    Die Anordnung einer schriftlichen Generalversammlung muss – sollte die physische Generalversammlung bereits einberufen worden sein – spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden. Zudem sind die weiteren statutarischen Vorschriften zu beachten.

    Bei einer schriftlichen Abstimmung sollten die Geschäfte gut aufgegleist und ein Fragen- und Meinungsaustausch wenn möglich auf anderem Weg gewährleistet werden. Entscheidet sich eine Genossenschaft für eine schriftliche Durchführung, kann die Verwendung unserer Mustervorlagen, die Beratung durch Fachleute oder eine Vorprüfung beim Handelsregister sinnvoll sein.

  • Welches Prozedere ist bei der schriftlichen Generalversammlung einzuhalten?

    Ankündigung: Schriftliche Generalversammlungen sind gestützt auf Art. 27 der COVID-19-Verordnung 3 bis Ende 2022 zulässig. Im Übrigen richten sich die Einberufungsfristen nach den Statuten. Wenn die GV bereits einberufen wurde, müssen die Mitglieder mindestens vier Tage vor der geplanten GV darüber informiert werden, dass die GV auf schriftlichem Weg stattfindet. Dies kann per Brief, E-Mail oder Publikation auf der Website geschehen.

    Die Einladung zur schriftlichen Generalversammlung muss entsprechend der in den Statuten der Genossenschaft festgelegten Fristen (vor dem Abstimmungsdatum) erfolgen.
    Der Einladung sind alle für die Generalversammlung notwenigen Abstimmungs- und Wahlunterlagen beizulegen:
    > Traktandenliste,
    > evtl. Protokoll der letzten GV
    > Jahresbericht mit Bilanz und Erfolgsrechnung
    > Revisionsbericht
    > Namen der zu wählenden Personen bzw. der Revisionsstelle
    > Stimmrechtsausweis (zur Unterzeichnung durch den oder die Stimmberechtigten)
    > Stimmzettel für jedes traktandierte Geschäft plus neutraler, verschliessbarer Umschlag
    > Frankiertes, adressiertes Rückantwortcouvert

    Wichtig 1: Weisen Sie in der Einladung auf das Datum der letztmöglichen Stimmabgabe (Poststempel) hin und erklären Sie kurz, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat: Zum Beispiel «Damit Ihre Stimmen gültig sind, ist es notwendig, den Stimmrechtsausweis unterschrieben dem Antwortcouvert (ausserhalb des Stimmcouverts) beizulegen. Die Stimmzettel sind handschriftlich auszufüllen und im verschlossenen neutralen Stimmcouvert zurückzusenden.»
    Wichtig 2: Wird über ein Traktandum entschieden, das öffentlich zu beurkunden ist, muss vor dem Öffnen der Rückantwortcouverts mit dem Notariat Rücksprache gehalten werden, welches Vorgehen verlangt wird.

    Generalversammlung: An der Generalversammlung selbst muss eine Person aus dem Vorstand (sinnvollerweise das Präsidium), ein Protokollführer für das Feststellungsprotokoll, bei beurkundungspflichtigen Beschlüssen ein Notar sowie ein Stimmenzähler physisch anwesend sein. Wenn Stimmrechtsvertretungen vorgesehen sind, muss auch diese Person bestimmt werden und bei der GV anwesend sein. Bei der Wahl des Stimmenzählers empfiehlt es sich ausserdem, diesen mit einer unabhängigen Person (z. B. Revisionsstelle) zu besetzen.

    Feststellungsprotokoll: Dieses muss zu sämtlichen Traktanden geführt und anschliessend durch das Präsidium und von der protokollführenden Person unterzeichnet werden. Da die Mitglieder die Generalversammlung nicht «live» mitverfolgen können, empfehlen wir, das Feststellungsprotokoll mit den Wahl- bzw. Abstimmungsresultaten so bald wie möglich allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

    Sollten Sie zum Prozedere noch Fragen haben, die hier nicht beantwortet wurden, wenden Sie sich am besten an unseren Rechtsdienst, der Sie auch mit Vorlagen oder als neutrales Wahlbüro unterstützt.

  • Kann die Generalversammlung virtuell durchgeführt werden?

    Art. 27 der COVID-19-Verordnung 3 räumt den Genossenschaften nebst der Durchführung einer schriftlichen auch die Möglichkeit einer virtuellen Generalversammlung ein. Diese Regelung gilt bis zur Inkraftsetzung der Bestimmungen über die Durchführung der Generalversammlung der Änderung vom 19. Juni 2020 des Obligationenrechts (unter dem Titel Aktienrechtsrevision bekannt), längstens aber bis zum 31. Dezember 2023. Mit Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung im Jahr 2023 wird die virtuelle Generalversammlung auch für Genossenschaften mit einer entsprechenden statutarischen Grundlage ermöglicht, und Art. 27 der COVID-19-Verordnung 3 verliert seine Gültigkeit.

    Als Alternativen zu teuren Online-Tools bieten sich Zoom, MS Teams und Skype an, wobei die Maximalzahl der gleichzeitig auf dem Bildschirm visualisierbaren Teilnehmenden beschränkt ist.

    Die Einberufung hat in der statutarisch vorgesehenen Form zu erfolgen.

    Bei der Durchführung einer virtuellen Generalversammlung sollten die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

    • die Identität der Teilnehmenden muss feststehen.
    • die Voten in der Generalversammlung müssen unmittelbar übertragen werden.
    • jede/r Teilnehmende muss Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen können.
    • das Abstimmungsergebnis darf nicht verfälscht werden.

    Bei kleinen und mittleren Genossenschaften dürfte angesichts der Bekanntheit von Mitgliedern ein zwei- bis dreistufiges Identifikationsverfahren, d.h. die Aufnahme der Mitglieder in eine E-Mail-Liste, der Versand des Links an die Mitglieder und gegebenenfalls eine Bildidentifikation genügen. Bei grösseren Genossenschaften ist eine zusätzliche Identifikation, bspw. durch Nennung des Namens und der Adresse bei der elektronischen Stimmabgabe, angezeigt.

    Das Recht auf Teilnahme besagt, dass jede/r Genossenschafter/in zwingend das Recht hat, an der Generalversammlung teilzunehmen, was bei einer virtuellen GV die Möglichkeit zur Antragsstellung und Diskussionsbeteiligung umfasst. Falls zahlreiche Personen aus technischen Gründen nicht teilnehmen können, sollte auf eine elektronische Generalversammlung verzichtet und eine schriftliche durchgeführt werden.

    Nach Schluss der Diskussion haben die Mitglieder die Möglichkeit zur Stimmabgabe. Die Abstimmung bzw. Wahl kann während der Versammlung stattfinden. Aus Beweisgründen kann sich die Stimmabgabe per E-Mail oder in anderweitiger elektronischer Form empfehlen, wobei das Abstimmungsergebnis im Nachgang ermittelt wird.

    Trotz virtueller Durchführung der Versammlung findet eine physische „Restversammlung“ mit der Vorsitzenden und dem Protokollführer sowie allfälligen weiteren Teilnehmenden wie Stimmenzählenden, Revisionsvertreter sowie Notarin statt.

    Treten während der Generalversammlung technische Probleme auf, die eine ordnungsgemässe Fortsetzung verhindern, muss sie wiederholt werden. Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefällt hat, bleiben gültig.

Umzug
Mietzinsausstände
  • Was ist, wenn Mieterinnen und Mieter von Wohnungen die Miete nicht bezahlen können?

    Es kann sein, dass gewisse Mieterinnen und Mieter aufgrund der wirtschaftlichen Situation Mühe haben, die Miete zu bezahlen. Rein rechtlich sind die Mieterinnen und Mieter nach wie vor verpflichtet, die Miete rechtzeitig zu bezahlen.

    Der Bundesrat ruft Vermieter- und Mieterschaft ausdrücklich dazu auf, sich gemeinsam um einvernehmliche Lösungen zu bemühen. Wir raten Genossenschaften, bei finanziellen Härtefällen ihren Mieterinnen und Mietern auch Stundungen und Ratenzahlungen zu ermöglichen oder zum Beispiel den eigenen Solidaritätsfonds einzusetzen.

    Wichtig: Mietzinsausfälle werden sich aber kaum vermeiden lassen. Wir empfehlen daher, dass die Genossenschaften für sich Szenarien ausarbeiten, um ihre Liquidität sicherzustellen.

  • Müssen die Mieter von Geschäftsräumlichkeiten die Mieten trotz Schliessungen und Einschränkungen bezahlen?

    Gemäss der Rechtsauffassung* unserer Experten ist der Mietzins grundsätzlich geschuldet, da die verordneten Einschränkungen nicht als Mangel an der Mietsache zu betrachten sind.

    Nachdem sich im Sommer 2020 ein Kompromiss für den Erlass von gewissen Geschäftsmieten abgezeichnet hatte, wurde das Covid-19-Geschäftsmietegesetz vom Parlament im Dezember 2020 abgelehnt.

    In einigen Kantonen kommen kantonale Regelungen zur Anwendung.

    Im Übrigen empfehlen wir, mit den Geschäftsmietern einvernehmliche Lösungen anzustreben. Denkbar sind zeitlich und betragsmässig abgestufte Mieterlasse, anschliessende Übergangslösungen mit der Anknüpfung an Umsätze, Ratenzahlungen oder auch Erlassverzichte bei kaum betroffenen Betrieben. Vorübergehend können ferner Stundungsvereinbarungen eingegangen werden. Zudem kann unter Umständen der Solidaritätsfonds der Genossenschaft zum Tragen kommen.

    *Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine neue Situation handelt und es dazu noch keine Präzedenzfälle und Rechtssprechungen gibt. Die Empfehlungen beruhen auf der Rechtsauffassung unserer Fachleute und Gutachten von unabhängigen Experten (Higi). Sie sind aber ohne Gewähr. Bitte lassen Sie sich im Zweifelsfall individuell beraten.

Arbeit
  • Welche Massnahmen sind zum Schutz von Arbeitnehmenden zu treffen?

    Die Home-Office-Empfehlung des BAG wurde per Donnerstag, 17. Februar 2022, aufgehoben. Zudem wurde auch die generelle Maskentragpflicht für alle Mitarbeitenden in Innenräumen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, abgeschafft.

    Damit entscheiden die Arbeitgebenden individuell über das Arbeiten im Home-Office und das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz. Sie sind gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Zudem bleiben die Regeln zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmenden bis Ende März bestehen.

  • Was ist beim Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmenden zu beachten?

    Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer greifen zusätzliche Regelungen:

    • Als besonders gefährdet gelten schwangere Frauen, die nicht vollständig geimpft sind, sowie Personen mit besonderen Erkrankungen und genetischen Anomalien, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und nicht als genesen gelten. Diese Arbeitnehmenden machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend; zudem kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen.
    • Arbeitsverpflichtungen sind von zu Hause aus zu erledigen. Falls dies nicht vollumfänglich möglich ist, sollte eine geeignete Ersatzarbeit auch in Abweichung vom Arbeitsvertrag organisiert werden.
    • Wenn keine Arbeit zu Hause möglich ist, muss ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich eingerichtet werden. Wenn immer möglich ist auf Kundenkontakt zu verzichten. Es gelten die üblichen Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).
    • Der Arbeitgeber hört die betroffenen Arbeitnehmenden an, bevor er die vorgesehenen Massnahmen trifft, dokumentiert diese schriftlich und teilt sie den Arbeitnehmenden in geeigneter Weise mit.
    • Betroffene Arbeitnehmende können die Übernahme der zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht korrekt umgesetzt werden können oder wenn die Ansteckungsgefahr als zu hoch erachtet wird, wobei der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen kann. Als letzte Massnahme befreit der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter Lohnfortzahlung von ihrer Arbeitspflicht. Diesfalls kann die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz gemäss Art. 2 Abs. 3quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geprüft werden.
  • Kann Kurzarbeit angemeldet werden?

    Die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wurde erhöht sowie ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren eingeführt und verlängert.

    Arbeitnehmende, die das AHV-Rentenalter erreicht haben, sind grundsätzlich nicht mehr anspruchsberechtigt für Kurzarbeit.

Vermietung Gemeinschaftsräume/Gästewohnungen/Grosshaushalte
  • Können Gemeinschaftsräume geöffnet werden?

    Gemeinschaftsräume können grundsätzlich geöffnet bleiben. Die anzuwendenden Massnahmen sind abhängig von der Nutzung, wobei auf die Ausführungen unter «Veranstaltungen» verwiesen wird.

  • Dürfen Gästezimmer und -wohnungen weiterhin vermietet werden?

    Gemäss Auskunft von Medgate, das im Auftrag des BAG Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus klärt, unterliegen Gästezimmer und -wohnungen – wie Hotels, B&B, AirBNB – als temporäre Vermietungen zwar keinen Vermietungseinschränkungen. Auch in dieser «besonderen Lage» müssen die geltenden Hygiene-Vorschriften eingehalten werden. Wenn die gründliche Reinigung mit normalen, tensidhaltigen Reinigungs- und Waschmitteln erfolgt, können diese Räumlichkeiten weiterhin vermietet werden.

Veranstaltungen
  • Was gilt bei Veranstaltungen in Innenräumen?

    Veranstaltungen in Innenräumen können grundsätzlich ohne jegliche Einschränkungen durchgeführt werden.

    Der Bundesrat hat die bisherigen Massnahmen (Zertifikatspflicht mit 2G und Maskenpflicht oder 2G+ ohne Maskenpflicht, Konsumation im Sitzen, Personenobergrenzen) per Donnerstag, 17. Februar 2022, aufgehoben. Kantonal sind jedoch strengere Massnahmen möglich. Die Betreiber von Einrichtungen können zudem eine Maskenpflicht vorsehen.

  • Was gilt bei Veranstaltungen im Freien?

    Veranstaltungen im Freien sind seit Donnerstag, 17. Februar 2022, grundsätzlich ohne Personenobergrenze und Zugangsbeschränkungen wieder zulässig. Kantonal sind jedoch Einschränkungen möglich.

    Auch bei Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) gibt es keine Personenobergrenze mehr sowie allgemeinen Hygiene- und Verhaltensempfehlungen des BAG müssen nicht mehr berücksichtig werden.

Die vorliegenden Fragen wurden von Wohnbaugenossenschaften Schweiz und Wohnbaugenossenschaften Zürich gesammelt und aufgrund des aktuellen Kentnisstands beantwortet. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen ohne Gewähr sind und wir dafür keine Haftung übernehmen.