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Erneuerungen und Änderungen durch den Mieter/die Mieterin

(Art. 260a OR) Grundsatz: Erneuerungen und Änderungen durch den Mieter sind nicht zulässig. Ausnahme: Zulässigkeit durch schriftliche Einwilligung der Vermieterin, Inhalt einer Vereinbarung zwischen Mieter/in und Genossenschaft, 2007, 4 Seiten

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