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Fonds de Roulement (FdR)

Aus dem Fonds de Roulement (FdR) kann Wohnbaugenossenschaften Schweiz gemeinnützigen Bauträgern zinsgünstige,
rückzahlbare Darlehen gewähren. Die Darlehen dienen als Rest- oder Überbrückungsfinanzierung für:
  • die Erneuerung bestehender Liegenschaften;
  • den Neubau von preisgünstigen Liegenschaften;
  • den Erwerb von preisgünstigen Liegenschaften;
  • den Erwerb von Grundstücken, die sich für den preisgünstigen Wohnungsbau eignen.Welche Bedingungen muss der Wohnbauträger erfüllen?
Um in den Genuss eines FdR-Darlehens zu kommen, muss der Wohnbauträger
  • Mitglied bei Wohnbaugenossenschaften Schweiz sein;
  • Statuten haben, die die Bedingungen der Gemeinnützigkeit erfüllen;
  • Eigenkapital von i.d.R. mindestens 10% ausweisen können.
Fonds de Roulement-Darlehen für Wohnbauträger im Kanton Graubünden
Ab dem 1. Januar 2026 führt der Kanton Graubünden ein neues Förderinstrument für den Bau preisgünstiger Mietwohnungen ein. Weitere Informationen sowie den Link zu den Gesuchsformularen finden Sie hier.

Welche Bedingungen muss das Projekt erfüllen?
Ein FdR-Darlehen kann nur für Wohnobjekte beansprucht werden, die den Förderungsgrundsätzen des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) entsprechen. Insbesondere sollen sie hohe Ansprüche an das ökologische und energieeffiziente sowie das hindernisfreie Bauen erfüllen. Sämtliche Gesuche werden einer technischen Prüfung durch das Bundesamt für Wohnungswesen BWO gemäss dem Wohnungs-Bewertungs-System WBS (Ausgabe 2015) unterzogen.

Je nach Standort gelten unterschiedliche Anlagekostenlimiten, die eingehalten werden müssen. Über die genauen Limiten informiert das Bundesamt für Wohnungswesen.

Die ausführlichen Bedingungen für ein FdR-Darlehen sind im Merkblatt: «Bundeshilfen an die Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und ihre Einrichtungen, Wohnraumförderungsgesetz WFG» aufgeführt.

Höhe, Laufzeit und Verzinsung der Darlehen
Die Darlehenshöhe richtet sich hauptsächlich nach der Projektart (Kauf, Neubau, Erneuerung), dem Energiestandard oder nach dem LEA-Baustandard für hindernisfreie Wohnungen ab und kann höchstens CHF 60'000.00 pro Wohnung betragen. Die Darlehen müssen spätestens nach 25 Jahre zurückbezahlt sein.  Sie müssen ab Auszahlung verzinst werden (ausser Sonderprogramm 2021 - 2025). Der Zinssatz liegt 2,0 Prozentpunkte unter dem jeweils per 30. September erhobenen und anfangs Dezember vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF publizierten Referenzzinssatz für das Mietrecht, mindestens jedoch bei 1,0 %. Er gilt für das ganze Folgejahr.

Prüfung des Gesuches
Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch die Fondsverwaltung des Verbandes. Diese erstellt einen Antrag an die Fondskommission, welche über die vorgelegten Projekte entscheidet. Das vollständig ausgefüllte Gesuch muss spätestens acht Wochen vor der Sitzung der Fondskommission bei Wohnbaugenossenschaften Schweiz eingereicht werden. In der Regel beträgt die Frist bis zur Auszahlung etwa drei Monate.

Nächste Sitzung(en) der Fondskommission
9. März 2026 (Eingabefrist 9. Januar 2026)
11. Juni 2026 (Eingabefrist 16. April 2026)
17. September 2026 (Eingabefrist 23. Juli 2026)
8. Dezember 2026 (Eingabefrist 13. Oktober 2026)

Die Eingabefrist endet i.d.R. 8 Wochen vor dem jeweiligen Sitzungsdatum.

Kontakt
Kathrin Schriber, Leitung Fonds
Asella Keiser, Stv. Fonds
Christian Kohler, Stv. Fonds

Telefon 044 360 28 40, fondsderoulement@wbg-schweiz.ch 
 

Fonds de Roulement-Darlehen für Wohnbauträger im Kanton Graubünden

Ab dem 1. Januar 2026 führt der Kanton Graubünden ein neues Förderinstrument für den Bau preisgünstiger Mietwohnungen ein. Der Kanton kann gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften zinsvergünstigte, rückzahlbare Darlehen gewähren. Die kantonale Förderung ergänzt die Förderung des Bundes. Erhalten gemeinnützige Wohnbauträgerschaften für ihr Projekt ein FdR-Darlehen des Bundes, richtet der Kanton grundsätzlich eine ergänzende, gleich hohe Förderung unter denselben Voraussetzungen und Konditionen aus.

Fördergesuche können ab sofort bei uns eingereicht werden. Gesuchsformular können Sie hier herunterladen. Das Beiblatt für zusätzliche zinsgünstige Darlehen des Kantons finden Sie hier.

Link zu Gesetz und Verordnung des Kantons Graubünden