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A-F: Kombination von Forderungen

Die meisten kommunalen Volksinitiativen enthalten eine Kombination aus verschiedenen Forderungen. Manche Initiativen lassen den Weg, wie ein Ziel erreicht werden soll, offen, oder werden «nur» als allgemeine Anregung formuliert. Andere geben ganz genau an, mit welchen Massnahmen die gesteckten Ziele erreicht werden sollen. Welche Forderungen miteinander kombiniert werden, muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden. Häufig ist es ein Zielkonflikt: Je konkreter die Massnahmen sind, desto besser werden die Ziele erreicht. Hingegen bieten konkrete Massnahmen auch mehr Angriffsfläche für die Gegnerinnen und Gegner.

Folgende Beispiele von Volksinitiativen kombinieren verschiedene Forderungen miteinander:

Wie kann die Initiative formuliert werden?

Stadt Zug - Volksinitiative «2000 Wohnungen für den Zuger Mittelstand» - angenommen (Juni 2023)

Die unterzeichnenden Stimmberechtigten reichen – gestützt auf § 10 der Gemeindeordnung der Stadt Zug – das folgende Initiativbegehren ein:

1. Die Stadt Zug fördert den preisgünstigen Wohnungsbau.
2. Der Stadtrat und der Grosse Gemeinderat sorgen dafür, dass bis 2040 mindestens 20% aller Wohnungen auf dem Stadtgebiet preisgünstig sind. Im Vordergrund steht Wohnraum, der familien-, alters- oder jugendgerecht ist. Ein angemessener Anteil ist für innovative Wohnformen vorzusehen. (A: Zielvorgabe zum Marktanteil)
3. Sie ergreifen dazu insbesondere folgende Massnahmen:
a. In allen Verdichtungsgebieten müssen mindestens 40% der neu erstellten Wohnflächen preisgünstig sein, soweit das kantonale Planungs- und Baugesetz dies zulässt. Ausgenommen davon sind die Gebiet mit bereits rechtskräftigen Bebauungsplänen oder Baubewilligungen. (B: Lenken über Nutzungsplanung)
b. Die städtischen Grundstücke Gimenen (GS 3172), Industriestrasse Nord (Steinlager, GS 2976 und 3256) und Chamerstrasse (GS 2348 und 4107) sind umgehend durch öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Wohnbauträger mit preisgünstigen Wohnungen zu überbauen. (C: Aktive Bodenpolitik; E: Kommunaler Wohnungsbau)
c. Sobald die Stadt das Areal des alten Gaswerks (GS 4709 und Anteil an GS 286) besitzt, ist dieses für öffentliche Nutzungen und den preisgünstigen Wohnungsbau vorzusehen und durch öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Wohnbauträger zu überbauen. Die Stadt Zug sichert sich vom Kanton möglichst schnell das Recht, auf dem Areal zu planen. (C; E)
d. Die Stadt betreibt eine aktive Land- und Immobilienerwerbspolitik. (C)
4. Gemäss dieser Initiative neu erstellte Wohnungen gelten als preisgünstig, falls sie einer der folgenden Bedingungen genügen:
a. Sie erfüllen die Anforderungen des kantonalen Wohnraumförderungsgesetzes.
b. Die Mietpreise liegen nicht über den Obergrenzen, wie sie in der Verordnung des Stadtrats über die Zone für preisgünstigen Wohnungsbau festgelegt sind.
c. Es handelt sich um innovative Wohnformen, die einer dauernden Kostenmiete unterliegen.
d. Es handelt sich um Wohnraum von gemeinnützigen Wohnbauträgern, die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip der kostendeckenden Miete verpflichtet sind.
5. Der Stadtrat erlässt Richtlinien, die die Zuteilung der Wohnungen regeln, welche durch die Stadt gemäss dieser Initiative erstellt werden.
6. Der Stadtrat unterbreitet dem Grossen Gemeinderat alle 2 Jahre einen Bericht über die erreichten Ziele der Initiative und die diesbezüglichen Aktivitäten.
7. Die Initiative tritt unmittelbar nach der Erwahrung ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.
 

Frauenfeld - Kommunale Volksinitiative «Die Frauenfelder Wohninitiative» - zurückgezogen zugunsten eines Gegenvorschlags (Reglement) (Juli 2016)

Die Gemeindeordnung der Stadt Frauenfeld wird mit folgender Bestimmung ergänzt:

Zweck und Ziele
1. Die Stadt Frauenfeld setzt sich für die Erhaltung und die Schaffung von preisgünstigen und qualitativ guten Wohnungen ein.
2. Sie sorgt insbesondere dafür, dass sich die Zahl der Wohnungen, die ohne Gewinnstreben nach dem Prinzip der Kostenmiete vermietet werden, stetig erhöht. (A: Zielvorgabe zum Marktanteil)
3. Sie strebt eine soziale Durchmischung in möglichst vielen Quartieren an. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen von Familien sowie von jungen und alten Menschen an bedürfnisgerechten Wohnungen.
Mittel
4. Zur Erreichung dieser Ziele setzt die Stadt insbesondere folgende Mittel ein:
a) Abgabe von städtischen Grundstücken zu Eigentum oder im Baurecht. Die Abgabe an gemeinnützige Wohnbauträger, die Wohnungen nach den Grundsätzen von Abs. 2 vermieten, kann zu vergünstigten Bedingungen erfolgen. (C: Aktive Bodenpolitik)
b) Nutzung des Landkreditkontos für den Erwerb von Grundstücken, die sich für Wohnüberbauungen eignen, und deren Abgabe gemäss Buchstabe a. (C)
c) Gewährung von zinslosen oder zinsgünstigen rückzahlbaren Darlehen an gemeinnützige Wohnbauträger für Erwerb, Bau und Erneuerung. (D: Finanzielle Förderung)
d) Massnahmen der Raumplanung, die Anreize setzen zur Schaffung von Wohnungen, die nach den Grundsätzen der Kostenmiete vermietet werden. (B: Lenken über Nutzungsplanung)
5. Der Stadtrat erstellt eine Liste der städtischen Grundstücke, die sich gut für Wohnüberbauungen eignen und nicht für öffentliche Zwecke benötigt werden. Grundstücke, die in der Liste aufgeführt sind, dürfen nur an Wohnbauträger veräussert werden, welche die Vorgaben gemäss Abs. 2 erfüllen. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung keine geeigneten Angebote eingehen. (C)
Finanzierung
6. Für die Vergünstigungen wird ein Wohnbaufonds bereitgestellt. (D)
a) Das zuständige Gemeindeorgan weist dem Fonds jährliche Einlagen zu.
b) In den ersten 10 Jahren ab 2017 betragen die jährlichen Einlagen mindestens Fr. 500‘000. Diese gelten als gebundene Ausgaben im Sinne von Art. 56 der Gemeindeordnung.
c) Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Wohnbaufonds liegt beim für den Beschluss über die Landabgabe und die Darlehensgewährung zuständigen Organ.
Ausführungsbestimmungen
7. Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Als indirekten Gegenvorschlag erarbeitete der Stadtrat ein «Reglement über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum», das alle Forderungen ausser der Schaffung eines Fonds aufnimmt. Daraufhin zogen die Initianten die Initiative zurück.
 

Aarau - Initiative «Raum für alle – Ja zu bezahlbarem Wohn- und Gewerberaum» - abgelehnt (November 2017)

Die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Aarau vom 23. Juni 1980 wird wie folgt geändert:

D. Förderung von preisgünstigem Wohn- und Gewerberaum
§ 10e 1. Grundsatz
1 Die Stadt setzt sich aktiv für den Erhalt und die Erhöhung des Anteils von preisgünstigem und qualitativ hochwertigem Wohn- und Gewerberaum auf dem Stadtgebiet ein. Sie achtet dabei auf eine nachhaltige Bauweise, einen hindernisfreien und altersgerechten Ausbau sowie eine gute soziale Durchmischung. (A: Zielvorgabe zum Marktanteil)
2 Die Stadt sorgt für eine stete Erhöhung der Anzahl Wohnungen, die sich im alleinigen und gemeinsamen Eigentum der öffentlichen Hand und von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen und Wohnbauträgern, welche dem Prinzip der Kostenmiete im Sinne der Gesetzgebung des Bundes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum und den Grundsätzen nach Abs. 1 verpflichtet sind, befinden. (A; E: Kommunaler Wohnungsbau)
§ 10f 2. Förderungsmassnahmen und -mittel
1 Die Stadt erwirbt und erstellt Wohn- und Gewerbeliegenschaften, die sie selber nach dem Prinzip der Kostenmiete im Sinne der Gesetzgebung des Bundes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vermietet oder verpachtet. Sie kann sich zum gleichen Zwecke am Erwerb und an der Erstellung durch Dritte beteiligen. (E; D: Finanzielle Förderung)
2 Die Stadt erwirbt Grundstücke, die sie selber überbaut oder gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen und Wohnbauträgern zu günstigen Zinsen im Baurecht abgibt. (C: Aktive Bodenpolitik)
3 Die Stadt setzt mit Massnahmen der Raumplanung Anreize, um Projekte zu fördern, die dem gemeinnützigen Wohnungsbau dienen. (unspezifische Variante zu B: Lenken über Nutzungsplanung)
4 Der Stadtrat legt in seiner Immobilienstrategie Richtlinien bezüglich Vergabe der Fördermittel und der Vermietung der städtischen Wohn- und Gewerberäume fest. (F: strategische Grundlagen)
§ 10g 3. Berichterstattung
1 Der Stadtrat erstattet dem Einwohnerrat jährlich Bericht über die Entwicklung des Anteils von Wohnungen der öffentlichen Hand und von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen und Wohnbau-trägern sowie über die getroffenen Massnahmen zum Erhalt und zur Förderung von preisgünstigem Wohn- und Gewerberaum.
IV Inkrafttreten
1 Die Änderungen der Gemeindeordnung gemäss §§10e – 10g wird nach deren Annahme durch die Stimmberechtigten und die Genehmigung durch das zuständige kantonale Departement vom Stadtrat in Kraft gesetzt.
 

Luzern - Volksinitiative «Für zahlbaren Wohnraum» - angenommen (Juni 2012)

Gestützt auf § 131 des Stimmrechtsgesetzes und Art. 6 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern verlangen die unterzeichnenden Stimmberechtigten der Stadt Luzern in Form der Anregung:

Die Stadt Luzern setzt sich aktiv für die Schaffung und den Erhalt von preisgünstigem Wohnraum ein und setzt sich dazu das Ziel, dass bis in 25 Jahren ein Anteil von mindestens 16% des Wohnungsbestands nach Kriterien der Gemeinnützigkeit vermietet wird. (A: Zielvorgabe zum Marktanteil)
Folgende Massnahmen sollen u.a. zur Zielerreichung beitragen:
  • Die Stadt stellt eigene Grundstücke gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen zur Verfügung. (C: Aktive Bodenpolitik)
  • Sie integriert gemeinnützige Wohnbauträgerinnen bei raumplanerischen Entwicklungsschwerpunkten angemessen. (B: Lenken über Nutzungsplanung)
  • Sie verhandelt mit Grundeigentümern, um diese – als Gegenleistung zum Mehrwert durch planerische Massnahmen – vertraglich zur Erstellung eines angemessenen Anteils an preisgünstigen Wohnungen zu verpflichten. (Alternative zu B: Lenken über Nutzungsplanung)
  • Sie unterstützt gemeinnützige Wohnbauträgerinnen durch zinsvergünstigte Darlehen bzw. setzt sich dafür ein, dass solche Darlehen durch den Kanton gewährt werden. (D: Finanzielle Förderung)
Alle fünf Jahre erstattet der Stadtrat Bericht über den Fortschritt zu diesem Ziel hin.

Köniz - Gemeindeinitiative «Bezahlbar Wohnen in Köniz» - Annahme des Gegenvorschlags (Februar 2017)

Das Baureglement der Gemeinde Köniz vom 7. März 1993 soll mit folgender neuer Bestimmung ergänzt werden:

Art. 26a (neu)
2a preisgünstiges Wohnen

Mit dem Ziel einer guten sozialen Durchmischung in den von hohen und steigenden Mietzinsen besonders betroffenen Ortsteilen setzt sich die Gemeinde aktiv für die Erstellung und Erhaltung preisgünstiger und qualitativ hochwertiger Mietwohnungen ein, indem sie insbesondere:

a) bei Erlass oder Änderung von Nutzungsplänen, die zu einer höheren Ausnutzung führen, einen angemessenen Anteil (in der Regel einen Drittel) des für das Wohnen bestimmten Nutzungs-masses dem preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete vorbehält. Diese Zweckbestimmung ist mit geeigneten Instrumenten dauerhaft zu sichern. Auszunehmen sind geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen gemäss Art. 122 BauV; (B: Lenken über Nutzungsplanung)
b) geeignete Grundstücke im Baurecht an gemeinnützige Wohnbauträger abgibt und mit Auflagen die Zweckbestimmung für den preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete dauerhaft sichert; (C: Aktive Bodenpolitik)
c) gemeinnützige Wohnbauträger bei der Landbeschaffung unterstützt (C; D: Finanzielle Förderung).
 

Spiez - Volksinitiative «Bezahlbares Wohnen für alle» - Annahme Gegenvorschlag (November 2016)

Die Gemeindeordnung Spiez wird wie folgt geändert:
Art. 2a Wohnbaupolitik (neu)
1) Mit dem Ziel einer guten soziodemografischen Durchmischung bekennt sich die Gemeinde zu einer aktiven Wohnbaupolitik.
2) Die Gemeinde
a) trifft die erforderlichen Massnahmen, damit in allen Ortsteilen ein angemessener Anteil qualitativ hochwertiger Mietwohnungen dauerhaft preisgünstig (in Kostenmiete) verfügbar ist;
b) strebt langfristig über das ganze Gemeindegebiet einen Anteil von 9 % an. Das aktuelle Angebot von 1 % wird bis 2020 auf 2 % verdoppelt; eine weitere Verdoppelung auf 4 % erfolgt bis 2030. (A: Zielvorgabe zum Marktanteil)
c) kann gemeinnützige Wohnbauträger mit Darlehen (D: Finanzielle Förderung), bei der Landbeschaffung (D/C: Aktive Bodenpolitik) und mit der Abgabe geeigneter Grundstücke im Baurecht (C) unterstützen;
d) kann selber als gemeinnütziger Wohnbauträger auftreten (E: Kommunaler Wohnungsbau) oder sich an solchen beteiligen (D).

Der angenommene Gegenvorschlag des Gemeindeparlaments gab dem Gemeinderat den Auftrag, eine Reglement zur Wohnbauförderung vorzulegen. Dieses wurde vom Parlament gutgeheissen und ist seit Januar 2018 in Kraft.
 

Schaffhausen - «Volksinitiative zur Förderung des gemeinnützigen Wohnraums» - eingereicht (Oktober 2020), Stadtrat erarbeitet Gegenvorschlag, Ausgang noch offen

Die Verfassung der Stadt Schaffhausen wird folgendermassen geändert:
Art. 2b (neu)
Abs. 1 Die Stadt Schaffhausen strebt eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamtwohnungsbestand an. (A: Zielvorgabe zum Marktanteil)
Abs. 2 Sie setzt sich zum Ziel, dass auf Gemeindegebiet mindestens 10 Prozent der vermieteten Wohnungen im Eigentum von Trägern sind, welche die Gemeinnützigkeitsanforderungen im Sinne von Art. 37ff. der eidgenössischen Wohnraumförderungsverordnung (WFV) erfüllen. (A)
Abs. 3 a) Bis zur Erreichung dieses Ziels
1. werden keine Grundstücke und Gebäude verkauft, die der Stadt Schaffhausen oder einer von ihr beherrschten Unternehmung gehören und sich in Zonen für die Wohnnutzung befinden; (C: Aktive Bodenpolitik)
2. zieht die Stadt Schaffhausen gemeinnützige Wohnbauträger bei der Vergabe von Grundstücken im Baurecht anderen Bewerbern vor. (C)
b) Ausdrücklich vorbehalten bleiben
1. der Verkauf von Grundstücken und Gebäuden an gemeinnützige Wohnbauträger;
2. vom Grossen Stadtrat aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses bewilligte und dem fakultativen Referendum unterworfene Ausnahmen;
3. Tauschgeschäfte von Grundstücken und Gebäuden;
4. Verkäufe unterhalb einer Wesentlichkeitsgrenze.
Abs. 4 Einzelheiten werden in einer Verordnung des Grossen Stadtrats geregelt.

Nach Ihrer Annahme tritt die Initiative auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Der Stadtrat kann Übergangsbestimmungen erlassen.
 

Kanton Zug (kantonale Initiative) - Gesetzesinitiative für bezahlbaren Wohnraum - abgelehnt (Juni 2017)

Die unterzeichneten Stimmberechtigten reichen gestützt auf § 35 Abs. 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 31. Januar 1894 (BGS 111.1) in der Form der allgemeinen Anregung das folgende Initiativbegehren ein:

Der Kanton Zug und die Einwohnergemeinden setzen sich aktiv für die Schaffung und den Erhalt von preisgünstigem Wohnraum ein mit der Zielsetzung, dass bis in 20 Jahren nach Annahme der Initiative ein Anteil von mindestens 20% des Wohnungsbestandes nach Grundsätzen des preisgünstigen Wohnungsbaus oder der Kostenmiete vermietet wird. Sie erarbeiten entsprechende Massnahmenkataloge und setzen diese um.

Folgende Massnahmen sollen u.a. zur Zielerreichung beitragen:
  • Der Kanton und die Einwohnergemeinden unterstützen gemeinnützige Wohnbauträgerinnen und gewähren ihnen zinsvergünstigte Darlehen. (D: Finanzielle Förderung)
  • Kanton und Gemeinden stellen eigene Grundstücke gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen zur Verfügung (C: Aktive Bodenpolitik)
  • Kanton und Einwohnergemeinden integrieren gemeinnützige Wohnbauträgerinnen bei raumplanerischen Entwicklungsschwerpunkten angemessen. (unspezifische Variante zu B: Lenken über Nutzungsplanung)
  • Neueinzonungen oder Umzonungen werden nur erlaubt, wenn auf den entsprechenden Flächen ein bestimmter Anteil an preisgünstigem oder kostenmietebasiertem Wohnraum entsteht (B).
  • Bei Neueinzonungen oder Umzonungen, bei denen mindestens 20% der Fläche für preisgünstigen oder auf Kostenmiete basierten Wohnungsbau reserviert wird, soll ein Ausnützungszuschlag gewährt werden können. (B)

Alle zwei Jahre erstatten der Regierungsrat und die Gemeinderäte Bericht über den Fortschritt zu diesem Ziel hin.