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Variante: Stockwerkeigentum

Wenn mehrere Initianten gemeinsam ein Haus kaufen oder bauen, gründen sie nicht immer eine Wohnbaugenossenschaft. Sie können als Rechtsform auch das so genannte Stockwerkeigentum (STE) wählen, das von Laien manchmal mit einer Genossenschaft verwechselt wird, rechtlich aber etwas ganz anderes ist. Gemäss Zivilgesetzbuch (Art 712 a-t) ist das Stockwerkeigentum «der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer oder der Miteigentümerin das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen».

Rechtlich gilt jede Stockwerkeigentum-Einheit (also in der Regel jede Wohnung) als eigenständiges Grundstück mit eigenem Grundbuchblatt. Dabei wird unterschieden zwischen dem Gebäude als Ganzes und den einzelnen Bestandteilen der Liegenschaft:
Die Liegenschaft als Ganzes gehört allen im Miteigentum. Alle «Bestandteile» der Liegenschaft sind entweder als gemeinschaftlich definiert (Boden, Fundamente, Mauern, tragende Wände, äussere Elemente wie Balkon, Fenster, Fensterläden, Eingänge, Treppenhaus) beziehungsweise werden dem Sonderrecht (abgeschlossene Wohneinheiten wie Keller, Bastelraum u.ä., die einem Eigentümer zugeordnet werden) oder der Sonderbenützung (Teile, die nicht im Sonderrecht ausgeschieden werden können, aber von einer STE-Einheit exklusiv genutzt werden dürfen wie Gartensitzplatz, Balkon, Autoabstellplatz) zugewiesen.

Ein Reglement, das ebenfalls ins Grundbuch eingetragen wird, legt das Zusammenleben der Stockwerkeigentumsgemeinschaft fest und definiert die Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümer. An der jährlichen Stockwerkeigentümerversammlung werden die Angelegenheiten, die die gesamte Gemeinschaft betreffen, besprochen und Entscheide gefällt.

Im Gegensatz zur Beteiligung in einer Baugenossenschaft trägt der Stockwerkeigentümer ein höheres Risiko, kann dafür aber auch von einer Wertvermehrung der Immobilie profitieren. Der Genossenschafter «riskiert» nur sein einbezahltes Anteilscheinkapital, ist aber auch nicht an einer Wertvermehrung der Liegenschaften beteiligt. Stockwerkeigentümer profitieren als Besitzer ihrer Wohnung von einer noch höheren Wohnsicherheit als Genossenschafter und tragen dafür die Verantwortung für allfällige Schäden auf eigene Rechnung und müssen sich bei einem Austritt selbst um den Verkauf ihrer Wohnung kümmern und allenfalls auch einen Verlust in Kauf nehmen.

Insbesondere wenn sich die verschiedenen Eigentümer nicht kennen (was in der Praxis weitaus häufiger der Fall ist als der gemeinsame Kauf durch eine bereits bestehende Gruppe) und die Nachbarn sich über grundsätzliche Fragen des Zusammenlebens und bezüglich der gemeinsam genutzen Räume nicht einig sind, kann es zu Reibereien kommen.
Tipp: Sinnvoll ist die Beteiligung an einer Stockwerkeigentümerschaft also in erster Linie für Wohnungssuchende, die eine maximale Wohnsicherheit suchen, die sich die grössere Investition leisten können und damit auch einen Gewinn erzielen möchten (was in einer Genossenschaft ausgeschlossen ist) und die dafür bereit sind, ein höheres Risiko und einen gewissen Verlust an Flexibilität auf sich zu nehmen.