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Zulässigkeit von schriftlichen und virtuellen Generalversammlungen verlängert

16.11.2021
Der Bundesrat hat am 27. Oktober 2021 beschlossen, dass schriftliche und virtuelle Generalversammlungen bis zur Inkraftsetzung des revidierten Aktienrechts, längstens aber bis zum 31. Dezember 2023, zulässig sind.
Mit dem Inkrafttreten der Aktienrechtsrevision wird zurzeit im Jahr 2023 gerechnet. Schriftliche und virtuelle Generalversammlungen können daher voraussichtlich bis Ende 2022 gemäss Art. 27 COVID-19-Verordnung 3 ohne statutarische Grundlage durchgeführt werden.

Die Aktienrechtsrevision ermöglicht ab ihrem Inkrafttreten generell die virtuelle Generalversammlung für Genossenschaften. Voraussetzung dafür ist aber, dass die jeweiligen Statuten eine entsprechende Durchführung dieser Art vorsehen.

Im Zuge der Aktienrechtsrevision wird schliesslich auch die Beurkundungspflicht für Statuten und ihre Änderungen eingeführt. Das heisst, die Gründungsstatuten sowie Statutenrevisionen werden voraussichtlich ab dem Jahr 2023 öffentlich zu beurkunden sein.