Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen werden mehrheitlich abgeschafft
07.10.2026
Im Zuge des Bundesgerichtsurteils BGE 2C_1059/2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Kantone aufgefordert, ihre Praxis bei pauschalen Rückstellungen für künftige Grossreparaturen zu vereinheitlichen. Solche Rückstellungen sollen künftig nur noch unter engen Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden. Damit wird auch die bisher in gewissen Kantonen mögliche steuerwirksame Äufnung von Erneuerungsfonds eingeschränkt.
Künftig müssen Rückstellungen konkreter begründet und dokumentiert werden, beispielsweise mit geplanten Sanierungsprojekten oder einem nachgewiesenen Erneuerungsbedarf. Die Gemeinnützigkeit eines Wohnbauträgers allein reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus.
Ob eine Rückstellung steuerlich anerkannt wird, beurteilt weiterhin die zuständige kantonale Steuerbehörde. Nach aktuellem Kenntnisstand zeichnet sich – mit Ausnahme des Kantons Zürich – eine weitgehende Abschaffung pauschaler Rückstellungen ab. Je nach Kanton gelten unterschiedliche Übergangsfristen.
Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick zur Situation in den Kantonen.
(Stand: 1. Oktober 2026)
Pauschale Rückstellungen werden abgeschafft
Pauschale Rückstellungen statt Abschreibungen
Rückstellungen sind zulässig, wenn gleichzeitig auf Abschreibungen verzichtet wird.
Pauschale Rückstellungen weiterhin zulässig
* Frühestens 8 Jahre vor Projektumsetzung
GVW = Gebäudeversicherungswert / BW = Buchwert / AVW = Amtlicher Verkehrswert / SW = Steuerwert
Unverändert keine pauschalen Rückstellungen zulässig
Ob eine Rückstellung steuerlich anerkannt wird, beurteilt weiterhin die zuständige kantonale Steuerbehörde. Nach aktuellem Kenntnisstand zeichnet sich – mit Ausnahme des Kantons Zürich – eine weitgehende Abschaffung pauschaler Rückstellungen ab. Je nach Kanton gelten unterschiedliche Übergangsfristen.
Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick zur Situation in den Kantonen.
(Stand: 1. Oktober 2026)
Pauschale Rückstellungen werden abgeschafft
| Basel-Landschaft | Obwalden | Uri | Valais | Zug | |
| Jährliche Rückstellungen | 1% GVW | 1% SW | 1% GVW | 0.5% VW | 1% GVW |
| Max. Bestand | 15% GVW | 15% SW | 10% GVW | 10% VW | 15% GVW |
| Steuerwirksame Auflösung bis | 2028 | k. A. | kein spezifischer Zeitpunkt |
2027 | kein spezifischer Zeitpunkt |
| Aargau | Appenzell Ausserrhoden | Graubünden | Luzern | Nidwalden | Schwyz | |
| Jährliche Rückstellungen | 0.5% GVW | 0.5% BW | 0.5% BW | 1% BW | 1% BW | 1% BW |
| Max. Bestand | 3% GVW | 3% AVW | 10% BW | 5% BW | 5% BW | 10% BW |
| Steuerwirksame Auflösung bis | 2027 | k. A. | 2028 | 2030 | 2030 | 2030 |
Pauschale Rückstellungen statt Abschreibungen
Rückstellungen sind zulässig, wenn gleichzeitig auf Abschreibungen verzichtet wird.
| Schaffhausen | Thurgau | |
| Jährliche Rückstellungen | 2% SW | 1% GVW |
| Max. Bestand | 20% SW | 10% GVW |
| Abschaffung pauschale Rückstellung | k. A. | NEIN |
Pauschale Rückstellungen weiterhin zulässig
| Zürich | Bern* | |
| Jährliche Rückstellungen | 1% GVW | 2% GVW |
| Max. Bestand | 15% GVW | 16% GVW |
| Abschaffung pauschale Rückstellung | NEIN | NEIN |
GVW = Gebäudeversicherungswert / BW = Buchwert / AVW = Amtlicher Verkehrswert / SW = Steuerwert
Unverändert keine pauschalen Rückstellungen zulässig
- Appenzell Innerrhoden
- Basel-Stadt
- Fribourg
- Genève
- Glarus
- Jura
- Neuchâtel
- St. Gallen
- Solothurn
- Ticino
- Vaud*