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Pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen werden mehrheitlich abgeschafft

07.10.2026
Im Zuge des Bundesgerichtsurteils BGE 2C_1059/2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Kantone aufgefordert, ihre Praxis bei pauschalen Rückstellungen für künftige Grossreparaturen zu vereinheitlichen. Solche Rückstellungen sollen künftig nur noch unter engen Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden. Damit wird auch die bisher in gewissen Kantonen mögliche steuerwirksame Äufnung von Erneuerungsfonds eingeschränkt.
Künftig müssen Rückstellungen konkreter begründet und dokumentiert werden, beispielsweise mit geplanten Sanierungsprojekten oder einem nachgewiesenen Erneuerungsbedarf. Die Gemeinnützigkeit eines Wohnbauträgers allein reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus.

Ob eine Rückstellung steuerlich anerkannt wird, beurteilt weiterhin die zuständige kantonale Steuerbehörde. Nach aktuellem Kenntnisstand zeichnet sich – mit Ausnahme des Kantons Zürich – eine weitgehende Abschaffung pauschaler Rückstellungen ab. Je nach Kanton gelten unterschiedliche Übergangsfristen.

Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick zur Situation in den Kantonen.
(Stand: 1. Oktober 2026)

Pauschale Rückstellungen werden abgeschafft
  Basel-Landschaft Obwalden Uri Valais Zug
Jährliche Rückstellungen 1% GVW 1% SW 1% GVW 0.5% VW 1% GVW
Max. Bestand 15% GVW 15% SW 10% GVW 10% VW 15% GVW
Steuerwirksame Auflösung bis 2028 k. A. kein
spezifischer Zeitpunkt
2027 kein
spezifischer Zeitpunkt
 
  Aargau Appenzell Ausserrhoden Graubünden Luzern Nidwalden Schwyz
Jährliche Rückstellungen 0.5% GVW 0.5% BW 0.5% BW 1% BW 1% BW 1% BW
Max. Bestand 3% GVW 3% AVW 10% BW 5% BW 5% BW 10% BW
Steuerwirksame Auflösung bis 2027 k. A. 2028 2030 2030 2030

Pauschale Rückstellungen statt Abschreibungen
Rückstellungen sind zulässig, wenn gleichzeitig auf Abschreibungen verzichtet wird.
  Schaffhausen Thurgau
Jährliche Rückstellungen 2% SW 1% GVW
Max. Bestand 20% SW 10% GVW
Abschaffung pauschale Rückstellung k. A. NEIN

Pauschale Rückstellungen weiterhin zulässig
  Zürich Bern*
Jährliche Rückstellungen 1% GVW 2% GVW
Max. Bestand 15% GVW 16% GVW
Abschaffung pauschale Rückstellung NEIN NEIN
* Frühestens 8 Jahre vor Projektumsetzung

GVW = Gebäudeversicherungswert / BW = Buchwert / AVW = Amtlicher Verkehrswert / SW = Steuerwert

Unverändert keine pauschalen Rückstellungen zulässig
  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Stadt
  • Fribourg
  • Genève
  • Glarus
  • Jura
  • Neuchâtel
  • St. Gallen
  • Solothurn
  • Ticino
  • Vaud*
* Im Kanton Vaud sind pauschale Rückstellungen in Höhe von bis zu 10 % des Anschaffungswertes zulässig, wenn die Mietzinse der entsprechenden Liegenschaften vom Kanton kontrolliert werden.