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Wohnraumförderung des Bundes

Die Schweizerische Bundesverfassung verpflichtet den Bund, den preisgünstigen Wohnraum zu fördern (Artikel 108). Das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 sah ursprünglich direkte Bundesdarlehen für die allgemeine Wohnraumförderung vor. 2007 entschied der Bundesrat, auf die direkte Darlehensgewährung zu verzichten. Somit beschränkt sich die Wohnraumförderung auf den gemeinnützigen Wohnungsbau und einen sogenannten indirekten Förderungsweg. Dieser umfasst:
 
  • die Alimentierung des Fonds de Roulement: Daraus beziehen gemeinnützige Bauträger zinsgünstige Darlehen für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von preisgünstigen Mietobjekten sowie für den Landerwerb. 
 
Das eidgenössische Parlament beschloss im März 2019 einen neuen Rahmenkredit für den Fonds de Roulement über 250 Millionen Franken. Somit kann der Fonds weitere zehn Jahre alimentiert werden. Die deutliche Zustimmung zur Aufstockung des Fonds im Parlament ist ein starkes Signal und ein grosser Erfolg für den gemeinnützigen Wohnungsbau. 

Im Frühjahr 2021 stimmten die eidgenössischen Räte einem weiteren Rahmenkredit für Bürgschaften zugunsten der Emissionszentrale EGW im Umfang von 1.7 Mia. Franken zu. Somit kann auch dieses bewährte Förderinstrument weitere sechs Jahre im bisherigen Umfang fortgeführt werden. 
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