News
02.07.2020
Fonds de Roulement: neue Darlehensbedingungen
Mit dem neuen Rahmenkredit von 250 Millionen für den Fonds de Roulement wurden per 1. Juli 2020 auch die Bedingungen für die Vergabe von Darlehen angepasst.
Dank den zusätzlichen Mitteln kann das im Jahr 2017 eingeführte Darlehenslimit pro Projekt von drei auf fünf Millionen Franken angehoben werden. Zudem honoriert das Programm zusätzliche energetische Standards mehr als früher und vergibt einen höheren Darlehensbetrag pro Wohnung bei Immobilienerwerben. Ausserdem werden wieder reine Innenrenovationen von Liegenschaften unterstützt.
Das Bundesamt für Wohnungswesen BWO hat die Details zu den aktualisierten Darlehensbedingungen sowie weitere Hinweise in seinem Merkblatt zusammengefasst. Es kann hier heruntergeladen werden.
Das Bundesamt für Wohnungswesen BWO hat die Details zu den aktualisierten Darlehensbedingungen sowie weitere Hinweise in seinem Merkblatt zusammengefasst. Es kann hier heruntergeladen werden.
29.06.2020
Wahlen 2020
Eva Herzog neu Verbandspräsidentin von Wohnbaugenossenschaften Schweiz.
31.03.2020
Neu: Informationsseite zum Coronavirus
Auf www.wbg-schweiz.ch/corona beantworten wir die wichtigsten Fragen, die sich für gemeinnützige Bauträger im Zusammenhang mit dem Coronavirus stellen.
27.03.2020
Coronavirus: Zügeln weiterhin möglich
Der Bundesrat hat am 27. März 2020 informiert, dass Umzüge weiterhin zulässig sind. Er hält aber explizit fest, dass dabei die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG eingehalten werden müssen. Ausserdem hat der Bundesrat die Fristen bei Zahlungsrückständen bei Wohn- und Geschäftsmieten von 30 auf 90 Tage verlängert.
24.03.2020
Kein Zügelstopp, aber Zügeln nicht empfohlen
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat sich mit den Vermieter- und Mieterverbänden zusammengesetzt, um die Folgen des Coronavirus für die anstehenden Zügeltermine zu besprechen. Das Bundesamt und die Verbände empfehlen, wenn möglich auf das Zügeln zu verzichten, weil die Hygienevorschriften kaum eingehalten werden können. Ein Zügelstopp besteht aber nicht, einen solchen müsste der Bundesrat anordnen.
20.03.2020
Coronavirus: Empfehlungen für Genossenschaften
Der Bundesrat hat die «ausserordentliche Lage» ausgerufen. Was bedeutet dies nun für die anstehenden Generalversammlungen und für allfällige Wahlgeschäfte? Ist eine schriftliche Abstimmung jetzt zulässig? Und was müssen Genossenschaften sonst noch beachten?
Kann die Generalversammlung verschoben werden?
Bis zum 19. April 2020 hat der Bundesrat öffentliche und private Veranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch Generalversammlungen. Das öffentliche Recht hat Vorrang vor dem privaten Recht, also vor dem Genossenschaftsrecht. Deshalb gilt das Verbot auch, wenn damit gewisse Vorschriften aus dem Obligationenrecht oder den Statuten nicht eingehalten werden können. Selbst wenn in den Statuten festgehalten ist, dass die GV in den ersten sechs Monaten des Jahres durchgeführt werden muss, handelt es sich dabei lediglich um eine so genannte Ordnungsvorschrift. Das bedeutet, man soll, muss aber nicht. Die Generalversammlung kann also problemlos verschoben werden. Beschlüsse der später stattfindenden GV sind gültig, auch wenn die Versammlung später oder auch erst nächstes Jahr stattfindet.
Darf man schriftlich abstimmen oder wählen?
Das schweizerische Gesellschaftsrecht geht von der Unmittelbarkeit der Generalversammlung aus. Dieses soll sicherstellen, dass die Meinungsbildung in einem diskursiv-interaktiven Prozess erfolgt, in dem die Genossenschaftsmitglieder und der Vorstand im gegenseitigen Informationsaustausch miteinander Beschlüsse fassen können. Dafür müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
1. Die Teilnehmer müssen zeitgleich aktiv sein.
2. Die Teilnehmer müssen zueinander in Kontakt treten können.
3. Die Teilnehmer müssen Einfluss auf das Geschehen an der GV nehmen können.
Das heisst, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Zirkularbeschlüsse, Urabstimmungen und Telefonkonferenzen grundsätzlich unzulässig. Nur Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können in den Statuten bestimmen, dass eine schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) möglich ist.
Es stellt sich nun die Frage, ob der Bundesrat dieses Prinzip der Unmittelbarkeit ausser Kraft setzt, indem er in der nun geltenden Corona-Verordnung in Art. 6a festhält:
"Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
In gewissen Fällen könnte eine Genossenschaft entgegen dem Unmittelbarkeitsprinzip auf eine schriftliche Abstimmung ausweichen. Zum Beispiel im Fall eines Organisationsmangels, das heisst, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter drei Personen fallen würde. Oder auch wenn durch die Verschiebung hohe Kosten entstehen würden. Das kann bei einer Fusion oder bei einem Bauprojekt der Fall sein. Die fehlende Budgetgenehmigung oder die später stattfindenden Wahlen rechtfertigen eine schriftliche Abstimmung nicht.
Was geschieht, wenn Wahlen verschoben werden?
Grundsätzlich gilt: Die Vorstandsmitglieder bleiben gewählt, bis Neuwahlen stattfinden können. Es steht aber jeder gewählten Person frei, jederzeit den Rücktritt zu erklären und sich damit für künftige Sachverhalte aus der Verantwortung zu nehmen. Allerdings werden die Abgetretenen erst mit der später stattfindenden Décharge-Erteilung von ihrer Verantwortlichkeit entlastet. Ein Rücktritt ist dann ausgeschlossen, wenn er zur Unzeit geschieht – zum Beispiel eben, wenn dadurch ein Organisationsmangel entstehen würde. Aber sogar ein kurzzeitiger Organisationsmangel wäre für die Zeit bis zur verschobenen ordentlichen GV verkraftbar. Auch die Handelsregisterführer dürften die besondere Lage berücksichtigen.
Zudem ist es möglich, die neu zu wählenden Vorstandsmitglieder bereits als Beisitzende ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen und dies entsprechend zu kommunizieren.
Was ist mit Wohnungsbesichtigungen und Zügelterminen?
Neben den Generalversammlungen sind auch weitere Bereiche der Genossenschaftsverwaltung betroffen: So ist zu beachten, dass die Genossenschaft Arbeitnehmende im Risikobereich besonders aktiv schützen muss. Besonders gefährdete Arbeitnehmende sollen ihre Arbeit von zuhause aus erledigen können und falls dies nicht möglich ist beurlaubt werden.
Wohnungsbesichtigungen sollten nur mittels Fotodokumentation erfolgen. Gerichtliche Verhandlungen fallen zurzeit in der ganzen Schweiz aus. Mieterausweisungen finden bei hängigen Verfahren keine statt. Bei Zügelterminen, Fristerstreckungen und Mietzinsausständen empfehlen wir, angesichts der besonderen Situation gemeinsam mit den Betroffenen eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
Bei Wohnungswechseln wird es schwierig, wenn die bisherigen Mieterinnen und Mieter nicht ausziehen können, die neuen Mieterinnen und Mieter aber einziehen möchten. Falls man sich nicht auf eine Lösung einigen kann, muss die Genossenschaft den Vertrag mit den einziehenden Mieterinnen und Mietern halten und zum Beispiel der ausziehenden Mietpartei die Möbel einstellen und sie bitten, sich eine andere Wohnmöglichkeit zu suchen. Es empfiehlt sich jedoch wie gesagt, mit den Betroffenen Lösungen zu finden. Falls sich die ausiehenden Mieterinnen und Mieter weigern, kann die Genossenschaft lediglich einen Ausweisungsbefehl beim Gericht erwirken, der jedoch zur Zeit nicht vollstreckt wird.
Wie gehen wir konkret vor?
Wie informieren Sie Ihre Genossenschaftsmitglieder über die Verschiebung der GV, wie gehen Sie mit konkreten anstehenden Geschäften um, wie führen Sie eine schriftliche Abstimmung durch? Gerne stehen Ihnen unser Rechtsdienst und unsere Beratungsfachleute zur Verfügung, beraten Sie in Ihren individuellen Fragen und unterstützen Sie bei Bedarf auch in der Kommunikation. Auch wenn wir mehrheitlich im Homeoffice tätig sind, sind wir jederzeit für Sie da. Am besten kontaktieren Sie uns per E-Mail (via unsere Zentrale oder direkt unseren Rechtsdienst).
Bis zum 19. April 2020 hat der Bundesrat öffentliche und private Veranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch Generalversammlungen. Das öffentliche Recht hat Vorrang vor dem privaten Recht, also vor dem Genossenschaftsrecht. Deshalb gilt das Verbot auch, wenn damit gewisse Vorschriften aus dem Obligationenrecht oder den Statuten nicht eingehalten werden können. Selbst wenn in den Statuten festgehalten ist, dass die GV in den ersten sechs Monaten des Jahres durchgeführt werden muss, handelt es sich dabei lediglich um eine so genannte Ordnungsvorschrift. Das bedeutet, man soll, muss aber nicht. Die Generalversammlung kann also problemlos verschoben werden. Beschlüsse der später stattfindenden GV sind gültig, auch wenn die Versammlung später oder auch erst nächstes Jahr stattfindet.
Darf man schriftlich abstimmen oder wählen?
Das schweizerische Gesellschaftsrecht geht von der Unmittelbarkeit der Generalversammlung aus. Dieses soll sicherstellen, dass die Meinungsbildung in einem diskursiv-interaktiven Prozess erfolgt, in dem die Genossenschaftsmitglieder und der Vorstand im gegenseitigen Informationsaustausch miteinander Beschlüsse fassen können. Dafür müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
1. Die Teilnehmer müssen zeitgleich aktiv sein.
2. Die Teilnehmer müssen zueinander in Kontakt treten können.
3. Die Teilnehmer müssen Einfluss auf das Geschehen an der GV nehmen können.
Das heisst, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Zirkularbeschlüsse, Urabstimmungen und Telefonkonferenzen grundsätzlich unzulässig. Nur Genossenschaften, die mehr als 300 Mitglieder zählen oder bei denen die Mehrheit der Mitglieder aus Genossenschaften besteht, können in den Statuten bestimmen, dass eine schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung) möglich ist.
Es stellt sich nun die Frage, ob der Bundesrat dieses Prinzip der Unmittelbarkeit ausser Kraft setzt, indem er in der nun geltenden Corona-Verordnung in Art. 6a festhält:
"Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:
- auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder
- durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter."
In gewissen Fällen könnte eine Genossenschaft entgegen dem Unmittelbarkeitsprinzip auf eine schriftliche Abstimmung ausweichen. Zum Beispiel im Fall eines Organisationsmangels, das heisst, wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter drei Personen fallen würde. Oder auch wenn durch die Verschiebung hohe Kosten entstehen würden. Das kann bei einer Fusion oder bei einem Bauprojekt der Fall sein. Die fehlende Budgetgenehmigung oder die später stattfindenden Wahlen rechtfertigen eine schriftliche Abstimmung nicht.
Was geschieht, wenn Wahlen verschoben werden?
Grundsätzlich gilt: Die Vorstandsmitglieder bleiben gewählt, bis Neuwahlen stattfinden können. Es steht aber jeder gewählten Person frei, jederzeit den Rücktritt zu erklären und sich damit für künftige Sachverhalte aus der Verantwortung zu nehmen. Allerdings werden die Abgetretenen erst mit der später stattfindenden Décharge-Erteilung von ihrer Verantwortlichkeit entlastet. Ein Rücktritt ist dann ausgeschlossen, wenn er zur Unzeit geschieht – zum Beispiel eben, wenn dadurch ein Organisationsmangel entstehen würde. Aber sogar ein kurzzeitiger Organisationsmangel wäre für die Zeit bis zur verschobenen ordentlichen GV verkraftbar. Auch die Handelsregisterführer dürften die besondere Lage berücksichtigen.
Zudem ist es möglich, die neu zu wählenden Vorstandsmitglieder bereits als Beisitzende ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen zu lassen und dies entsprechend zu kommunizieren.
Was ist mit Wohnungsbesichtigungen und Zügelterminen?
Neben den Generalversammlungen sind auch weitere Bereiche der Genossenschaftsverwaltung betroffen: So ist zu beachten, dass die Genossenschaft Arbeitnehmende im Risikobereich besonders aktiv schützen muss. Besonders gefährdete Arbeitnehmende sollen ihre Arbeit von zuhause aus erledigen können und falls dies nicht möglich ist beurlaubt werden.
Wohnungsbesichtigungen sollten nur mittels Fotodokumentation erfolgen. Gerichtliche Verhandlungen fallen zurzeit in der ganzen Schweiz aus. Mieterausweisungen finden bei hängigen Verfahren keine statt. Bei Zügelterminen, Fristerstreckungen und Mietzinsausständen empfehlen wir, angesichts der besonderen Situation gemeinsam mit den Betroffenen eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
Bei Wohnungswechseln wird es schwierig, wenn die bisherigen Mieterinnen und Mieter nicht ausziehen können, die neuen Mieterinnen und Mieter aber einziehen möchten. Falls man sich nicht auf eine Lösung einigen kann, muss die Genossenschaft den Vertrag mit den einziehenden Mieterinnen und Mietern halten und zum Beispiel der ausziehenden Mietpartei die Möbel einstellen und sie bitten, sich eine andere Wohnmöglichkeit zu suchen. Es empfiehlt sich jedoch wie gesagt, mit den Betroffenen Lösungen zu finden. Falls sich die ausiehenden Mieterinnen und Mieter weigern, kann die Genossenschaft lediglich einen Ausweisungsbefehl beim Gericht erwirken, der jedoch zur Zeit nicht vollstreckt wird.
Wie gehen wir konkret vor?
Wie informieren Sie Ihre Genossenschaftsmitglieder über die Verschiebung der GV, wie gehen Sie mit konkreten anstehenden Geschäften um, wie führen Sie eine schriftliche Abstimmung durch? Gerne stehen Ihnen unser Rechtsdienst und unsere Beratungsfachleute zur Verfügung, beraten Sie in Ihren individuellen Fragen und unterstützen Sie bei Bedarf auch in der Kommunikation. Auch wenn wir mehrheitlich im Homeoffice tätig sind, sind wir jederzeit für Sie da. Am besten kontaktieren Sie uns per E-Mail (via unsere Zentrale oder direkt unseren Rechtsdienst).
09.02.2020
Keine Mehrheit für Wohninitiative - aber ein klares Signal für mehr gemeinnützigen Wohnungsbau
43 Prozent der Stimmenden, zahlreiche Städte und fünf Kantone haben sich für die Wohninitiative ausgesprochen. Dies zeigt, dass im Wohnungsmarkt nach wie vor Handlungsbedarf besteht.
20.01.2020
Irreführende Angaben im Abstimmungsbüchlein
Zur Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» macht die Bundeskanzlei im Abstimmungsbüchlein irreführende Aussagen. Sie spricht von etwa 120 Millionen Franken an jährlichen Kosten für die Umsetzung. Das ist falsch. Es handelt sich dabei um rückzahlbare und verzinste Darlehen, an denen der Bund sogar verdient.
Zudem unterstellt das Bundesbüchlein, dass es für mehr gemeinnützigen Wohnungsbau vor allem finanzielle Förderung braucht. Auch das ist falsch. Die Initiative verlangt in erster Linie Zugang zu Grundstücken. Dies ist mit raumplanerischen Mitteln möglich, die die öffentliche Hand nichts kosten. Es ist empörend, dass in den offiziellen Abstimmungsunterlagen ein falscher Eindruck erweckt wird.
Zur Medienmitteilung vom 20. Januar 2020
Zur Medienmitteilung vom 20. Januar 2020
07.01.2020
Ja zur Initiative "Mehr bezahlbare Wohnungen"
Weshalb es in der Schweiz mehr gemeinnützigen Wohnungsbau braucht.
Eine breite Allianz aus Verbänden und Institutionen legte heute an einer Medienkonferenz dar, weshalb es am 9. Februar 2020 ein Ja zur Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen» braucht. Die Initiative will den Anteil der gemeinnützigen Wohnungen an den Neubauwohnungen auf zehn Prozent erhöhen. Für Wohnbaugenossenschaften Schweiz braucht es unbedingt mehr gemeinnützigen Wohnungsbau. Denn vielerorts ist der Wohnungsmarkt nach wie vor angespannt. Wohnbaugenossenschaften bieten nicht nur preisgünstigen Wohnraum, sondern sind eine faire und moderne Wohnform, die der ganzen Gesellschaft nützt.
Zur Medienmitteilung vom 7. Januar 2020
Zur Medienmitteilung vom 7. Januar 2020